Reisepass: Verlustanzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.

    Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

  • Rechtsgrundlage

    Passgesetz (PaßG),
    Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV).

  • Was sollte ich noch wissen?

    Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen

    • ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
    • ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)

    ausgestellt werden.