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Kirchenein/-austritte
Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggf. Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Der Kirchenaustritt wird sofort wirksam.
Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) übermitteln die Meldeämter das Datum des Austritts an die Datenbank der Finanzverwaltung.
Nimmt Ihr Arbeitgeber bereits am elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren teil, wird der Wegfall der Kirchensteuer über die ELStAM-Datenbank automatisch erfasst. Nimmt Ihr Arbeitgeber noch nicht am ELStAM-Verfahren teil, müssen Sie Ihren Lohnsteuerdatensatz auf Antrag zeitnah selbst beim Finanzamt ändern lassen.
Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft (auch Wiedereintritt) ist gebührenfrei.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt in Schleswig-Holstein 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren – Tarifstelle 25.3 – VwGbV.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass;
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung;
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde.