Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum: Erlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um

    • motorsportliche Veranstaltungen,
    • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
    • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist,
    • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird,
    • Umzüge bei Volksfesten und ähnliches, es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen,
    • Straßenfeste, Märkte.

    Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen sowie mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden.

    Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des Versammlungsgesetzes.

  • Teaser

    Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden (z. B. Radrennen, Volksläufe), müssen genehmigt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Schriftlicher Antrag mit Angaben unter anderem über Teilnehmerzahl und Zeitplan,
    • schriftliche Bestätigung des Veranstalters, dass er Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des Bundesfern­straßengesetzes beziehungsweise der entsprechenden Straßengesetze der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungs­ansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
    • Streckenplan,
    • Versicherungsnachweise (soweit bereits vorhanden; gegebenenfalls nachzureichen entsprechend den Vorgaben des späteren Erlaubnisbescheides),
    • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr besteht eine Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro beziehungsweise bei größeren Veranstaltungen von 767,00 Euro bis 2.301,00 Euro.

    Neben der Gebühr für die Erteilung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis können bei paralleler Nutzung von Wegen und Plätzen gesonderte Gebühren für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis anfallen.

    Auskunft hierüber erteilt die zuständige Behörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei größeren Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.

  • Rechtsgrundlage

    • §§ 29, 44 Straßenverkehrsordnung (StVO),
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)(Gebühren-Nr. 263),
    • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG),
    • Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG),
    • § 14 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (VersammlG).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.


An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren/dessen Bezirk die Veranstaltung stattfindet.

Hinweis:
Bei kreisübergreifenden Veranstaltungen ist derjenige Kreis zuständig, in dessen Bezirk die Veranstaltung beginnt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende