Knickpflege

  • Leistungsbeschreibung

    Knicks

    Knicks sind eines der typischsten Landschaftselemente hier in Schleswig-Holstein. Sie sind historisch entstanden, um die Wiesen abzugrenzen und das Vieh zu begrenzen. Dabei wurde sich die starke Regenerationsfähigkeit von jungen Buchen, Haselnüssen etc. zunutze gemacht, da diese einen Schnitt gut vertragen und danach umso dichter nachwachsen. Dadurch sind lebende Zäune entstanden, die in unserer stark fragmentierten Landschaft eine wichtige biotopverbindende Funktion erfüllen. Außerdem erfüllen sie auch noch wichtige Boden- und Klimaschutzfunktionen in unserer waldarmen Region.  

    Damit sie ihre Funktionen weiterhin erfüllen können müssen Knicks regelmäßig geschnitten werden, denn ohne den Schnitt würden aus den buschig wachsenden Sträuchern Bäume werden. Allerdings darf dieses auf den Stock setzten nur alle 10 bis 15 Jahre erfolgen und es muss darauf geachtet werden, dass sich die Regenerationsfähigkeit der typischen Knickgewächse verliert, wenn diese zu lange nicht geschnitten wurden.

    Sowohl der komplette als auch der seitliche Rückschnitt darf aus Gründen des Artenschutzes nur in der Zeit vom 30.09 bis zum 28.02 eines jeden Jahres erfolgen. Bei dem Rückschnitt sollte immer auf eine grade und saubere Schnittführung geachtet werden, um möglichst wenig Schaden zu verursachen. Bei dem seitlichen Rückschnitt dürfen die Äste nur senkrecht in einem Abstand von 1m vom Knickwallfuß bis in eine Höhe von 4m zurückgeschnitten werden. Der seitliche Rückschnitt darf nur alle 3 Jahre erfolgen und frühestens drei Jahre nach dem letzten auf den Stock setzten erfolgen.

    Die markanten große Bäume in einem Knick sind auch als Überhälter bekannt und dürfen nur gefällt werden, wenn genügend starke Bäume als Ersatz stehen gelassen werden. Dabei gelten Bäume in einem Knick ab 1m Stammumfang (in 1m Höhe) als Überhälter und gelten ab 2m Stammumfang sogar als besonders geschützt. Alle 40 bis 60m muss ein Überhälter verbleiben.   

    Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass nicht alle Knicks einer Region gleichzeitig geschnitten werden, damit immer noch etwas vom Biotopverbundnetz erhalten bleibt. Nur so haben Tiere und Pflanzen weiterhin die Chance im Schutz der Knicks zu wandern und neue Lebensräume zu erschließen oder alte wieder besiedeln zu könne.

    Knickdurchbruch oder Knickverschiebung

    Bei einem Bauprojekt kann ein Knickdurchbruch oder eine Knickverschiebung nötig werden, allerdings ist dafür immer eine Genehmigung erforderlich, da es sich bei einem Knick um ein besonders geschütztes Biotop handelt. 

    Weiterführende Information finden Sie in den Broschüren des LLUR

     „Knickschutz und fachgerechte Knickpflege im Überblick“



  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Jedem Antrag muss eine Beschreibung des Vorhabens, einen Lageplan, Fotos und eine Begründung für den Durchbruch enthalten. Da auch noch weitere Unterlagen erforderlich sein können, ist es empfehlenswert sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. Dabei ist zu beachten, dass immer ein Ausgleich geschaffen werden muss. Dieser Ausgleich kann auch über Ökokontopunkte erbracht werden.


  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 

    § 14 Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung)

    § 29 Bundesnaturschutzgesetz (Geschützte Landschaftsbestandteile)

    § 30 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)

    § 39 Bundesnaturschutzgesetz (Allgemeiner Artenschutz)

    § 44 Bundesnaturschutzgesetz (Besonderer Artenschutz)


    Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein (LNatSchG)

    § 8 Landesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung)

    § 18 Landesnaturschutzgesetz (Geschützte Landschaftsbestandteile)

    § 21 Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)

    Der konkrete Inhalt, die Form und das Verfahren ergeben sich ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.


An wen muss ich mich wenden?

Ein Knickdurchbruch muss bei der unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Kreises beantragt werden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende