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Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Schleswig-Holstein der Fischerei nachgehen möchten, benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Bei Verlust Ihres ab dem 01.10.2025 ausgestellten digitalisierten Fischereischeines können Sie eine Ersatzausstellung beantragen. Bei Verlust Ihres vor dem 01.10.2025 ausgestellten Papier-Fischereischeins müssen Sie einen neuen Fischereischein beantragen.
Voraussetzungen
- Sie waren beziehungsweise sind bereits Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins und erfüllen somit die Voraussetzungen wie bei einer Erstausstellung.
- Bei Ihnen dürfen keine Versagungsgründe (zum Beispiel Wilderei, Tierquälerei, Urkundenfälschung) vorliegen.
- Sie müssen bestätigen, dass Sie die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen haben.
- Wenn Sie den Antrag online stellen wollen, benötigen Sie ein Servicekonto Plus mit entsprechender Authentifizierung über eID.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung eines neuen Fischereischeins (bei Verlust eines vor dem 01.10.2025 ausgestellten Fischereischeins) entnehmen Sie bitte der Leistungsbeschreibung „Fischereischein beantragen“.
- Bei Beantragung über den Onlinedienst: Nummer (ID) des verloren gegangenen Fischereischeins (nur möglich für digitalisierte, ab dem 01.10.2025 ausgestellte Fischereischeine)
- Bei Beantragung in einer örtlichen Ordnungsbehörde oder einer Nebenstelle der oberen Fischereibehörde: Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ähnliches)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Fischereischein bei Verlust neu ausstellen lassen
An wen muss ich mich wenden?
- Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden: Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt
- Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)