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Vergabe von Straßennamen und Hausnummern
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Spezielle Hinweise für Amt ItzstedtDie Straßennamensgebung ist keine wegerechtliche sondern eine ordnungs- und kommunalrechtliche Angelegenheit. Sie ist nicht an die Straßenbaulast geknüpft.
Straßennamen:
Straßennamen dienen der Orientierung im Stadt- beziehungsweise Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für Bürger und Behörden in gleicher Weise. Neben der Ordnungsfunktion kann die Straßenbenennung der Wahrung gemeindlicher Tradition oder der Ehrung verdienter Bürger und Persönlichkeiten dienen.
Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen) Namen zu geben, ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden. Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung steht im Ermessen der Gemeinde. Sie hat bei der Wahl des Straßennamens einen weiten Ermessensspielraum. Ein „Recht“ auf einen bestimmten Straßennamen hat der Anlieger nicht. Die Straßennamen müssen eine hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten. Bei einer Straßenumbenennung sind bestehende Interessen der Anlieger an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.Straßennamensschilder:
Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Kompetenz für die Erschließung von Grundstücken in § 126 Baugesetzbuch Regelungen für Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsanlagen und für (Haus-) Nummern getroffen. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen, Ändern und Entfernen von Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden. Auch das Betreten des Grundstückes zu diesem Zweck ist zu dulden. Die Kosten der Anbringung der Straßennamensschilder hat der Erschließungsträger (nicht der Grundstückseigentümer) zu tragen.Hausnummern:
Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer/in vergeben. Die Hausnummernvergabe ist keine wegerechtliche sondern eine ordnungs- und kommunalrechtliche Angelegenheit. Sie ist nicht an die Straßenbaulast geknüpft. Hausnummern (und Straßennamen) dienen der Orientierung im Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten. In allen 7 Gemeinden unseres Amtsgebietes regelt eine verbindliche Hausnummernsatzung die ordnungsgemäße Vergabe, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern. Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten. Die Eigentümer stellen sicher, dass Ihre Hausnummer von der Straße aus gut erkennbar und lesbar ist, damit Rettungskräfte Ihr Gebäude im Notfall sofort finden.
Orientierung und Sicherheit:
Die Satzungen sorgen für eine schnelle und klare Orientierung in allen Amtsgemeinden – besonders wichtig für Rettungsdienste, Post- und Lieferdienste.
Grundstückserfassung:
Sie dienen der amtlichen und geordneten Erfassung aller Grundstücke.
Rechtsrahmen:
Die Satzungen basieren auf den kommunalen Satzungsbefugnissen und ergänzen die allgemeinen Vorschriften des Bau- und Ordnungsrechts.
Geltungsbereich:
Eine Hausnummernpflicht gilt für alle baulich oder gewerblich genutzten Grundstücke im gesamten Amtsgebiet, unabhängig vom Stand der Erschließung.
Zuweisung:
Die Vergabe einer neuen Hausnummer erfolgt entweder auf Antrag oder direkt von Amts wegen durch die jeweilige Gemeinde. Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.