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Hundesteuer

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Meldepflichten sind in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht vor für Hunde, die älter als drei Monate sind, bei Neuerwerb einen Hundes, bei Zuzug mit Hund, bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes. 

Die Satzungen der einzelnen Gemeinden über die Erhebung einer Hundesteuer können Sie hier einsehen.

Eine Übersicht über die Hundesteuersätze aller amtsangehörigen Gemeinden finden Sie hier.

Die Hundesteueranmeldung  muss schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme des Hundes in Ihrem Haushalt erfolgen. 
Nach Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie Ihre Hundesteuermarke.

Formular: Hundesteuer-Anmeldung

Der bisherige Halter hat den Hund innerhalb von 14 Tagen schriftlich abzumelden. Bei rückwirkender Abmeldung ist ein Nachweis (z.B tierärztliche Bescheinigung) beizufügen. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

Formular: Hundesteuer-Abmeldung

Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare können Sie persönlich abgeben, mit der Post, per Email oder Fax versenden (siehe Ansprechpartner).

Möchten Sie, dass die Hundesteuer per Lastschrift eingezogen werden soll, so füllen Sie bitte das Formular für das Lastschriftmandat aus.

Rechtliche Grundlagen: Hundesteuersatzungen

Ansprechpartner:


für die Gemeinden Seth und Sülfeld:

Keine Mitarbeitende gefunden.

für die Itzstedt, Kayhude, Oering und Nahe:

Keine Mitarbeitende gefunden.

für die Gemeinde Tangstedt:

Keine Mitarbeitende gefunden.