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Nachbeurkundungen Ausland

Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Wenn eine Geburt, eine Eheschließung, die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder ein Sterbefall im Ausland erfolgte - und somit bei einem ausländischen Standesamt beurkundet wurde - kann es zum Teil schwierig, langwierig oder kostenintensiv sein, hierüber zu einem späteren Zeitpunkt eine Urkunde zu erhalten. Teilweise benötigen diese Urkunden, damit sie in Deutschland anerkannt werden, auch noch weitere Bestätigungen ausländischer Behörden (z.B. eine "Apostille") oder einer deutschen Auslandsvertretung (z.B. eine "Legalisation").

Wenn es sich bei der betroffenen Person um einen

  • deutschen Staatsangehörigen
  • Staatenlosen
  • Heimatlosen Ausländer oder
  • anerkannten ausländischen Flüchtling


handelt und bisher keine Beurkundung des Personenstandsfalles bei einem deutschen Standesamt erfolgte, kann der Personenstandsfall bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden.

Voraussetzung für eine Nachbeurkundung ist, dass der Personenstandsfall durch eine ausländische Urkunde nachgewiesen wird und weitere Urkunden und Nachweise - wie bei der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder eines Sterbefalles in Deutschland - eingereicht werden.

Welche Urkunden oder Nachweise für die Nachbeurkundung benötigt werden und in welcher Form sie vorzulegen sind, ist abhängig von dem Personenstandsfall und dem Land, in dem die ursprüngliche Beurkundung erfolgte.

Bei einer Eheschließung wird in dem Antragsverfahren auch geprüft, ob die Eheschließung in Deutschland anerkannt ist. Soweit eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet wurde, wird geprüft, ob die Lebenspartnerschaft rechtlich vergleichbar mit einer in Deutschland geschlossenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist. Im Rahmen der Nachbeurkundung wird auch festgestellt, wie die Namensführung der Beteiligten nach deutschem Recht ist oder ob sich durch den Personenstandsfall namensrechtliche Erklärungsmöglichkeiten ergeben.

Die Nachbeurkundung kann von folgenden Personen beantragt werden:

  • Bei Geburten: Von den Eltern des Kindes, vom Kind, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern
  • Bei Eheschließungen: Von den Ehegatten; sind beide Ehegatten verstorben, auch von den Eltern und Kindern
  • Bei Lebenspartnerschaften: Von den Lebenspartnern; sowie deren Eltern und Kindern
  • Bei Sterbefällen: Von den Eltern und Kindern; sowie dem Ehegatten oder Lebenspartner des Verstorbenen


Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt, in dessen Bezirk

  • der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (bei Eheschließungen/Lebenspartnerschaften) oder
  • die im Ausland geborene oder verstorbene Person ihren Wohnsitz hat / hatte. Bestand kein Wohnsitz für diese Person, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Antragstellers.


Wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht, so ist für die Nachbeurkundung das Standesamt I in Berlin (Schönstedtstr. 5, 13357 Berlin-Mitte) zuständig.


Gebühren bzw. Kosten:

Die Gebühr für die Nachbeurkundung eines ausländischen Personenstandsfalles beträgt gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

  • für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)  80,00 €
  • für die Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und
    Ausländern (§ 34 Abs. 2 PStG)   80,00 €
  • für die Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)  80,00 €
  • für die Beurkundung nach § 36 Abs. 1 PStG  a) einer Geburt im Ausland 80,00 € oder b) eines Sterbefalls im Ausland  60,00 €

Die Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde beträgt 15,00 € für die erste Urkunde und 7,50 € für jede weitere gleiche Urkunde. Für einige Zwecke werden die Urkunden auch gebührenfrei ausgestellt.

Weitere Informationen - insbesondere über die vorzulegenden Unterlagen - geben Ihnen gerne die Standesbeamtinnen/der Standesbeamte des Standesamtes Itzstedt.