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Schiedspersonen

Schiedspersonen

Was ist ein Schiedsamt?
Die Schiedsperson ist kein Richter; sie spricht kein Urteil. Sie hat die Aufgabe, den Streit, der ihr vorgetragen wird, friedlich und einvernehmlich, kraft- und kostensparend zu schlichten; d.h. die streitenden Parteien dazu zu bewegen, einen Vergleich zu schließen. "Schlichten statt Richten" ist das Motto.

Schiedsamtsbezirke:
Für jede Gemeinde ist eine Schiedsfrau bzw. Schiedsmann zu bestellen. Die amtsangehörigen Gemeinden Itzstedt, Kayhude, Nahe, Oering, Seth und Sülfeld bilden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk (Bezirk 26) und stellen somit einen gemeinsamen Schiedsmann bzw. Schiedsfrau, sowie eine Stellvertretung, die jeweils für die Dauer von 5 Jahren vom Amtsausschuss gewählt werden. Die Gemeinde Tangstedt bildet einen eigenen Schiedsamtbezirk.

Wann ist das Schiedssamt zuständig?

Schlichtungsverfahren finden statt in:

  • bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (nicht bei Zuständigkeiten der Familien- oder Arbeitsgerichte)
  • über vermögensrechtliche Ansprüche sowie über sonstige Ansprüche aus dem Nachbarschaftsrecht und wegen Verletzungen der persönlichen Ehre (nicht in Medien begangen)
  • in Strafsachen nach Strafprozessordnung
  • Hausfriedensbruch
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses

Wann muss eine Schlichtung versucht werden?

In manchen Fällen ist zur Entlastung der Amtsgerichte eine Erhebung einer Klage erst dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Diese Fälle sind (gemäß Landesschlichtungsgesetz für S.-H.):

  • vermögensrechtliche Streitigkeiten vor dem Amtsgericht deren Streitwert die Summe von 750 € nicht übersteigt.
  • Streitigkeiten über Ansprüche wegen
  • Einwirkungen auf Nachbargrundstücke (nicht gewerbliche Betriebe) nach § 906 BGB
  • Überwuchses nach § 910 BGB
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB
  • Grenzbaum nach § 923 BGB
  • Nachbarrechte
  • Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist.

Verfahren nach der Schiedsordnung:

  • Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer oder beider Parteien eingeleitet.
  • Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  • Der Antrag muss den Namen und die Wohnung der beiden Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes des Streits und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.
  • Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.
  • Die Parteien werden mit mindestens einer Woche Ladungsfrist von der Schiedsfrau bzw. dem Schiedsmann zur Schlichtungsverhandlung persönlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch Zustellung der Post eingeladen. Eine Abschrift des Antrages ist der Ladung beigefügt.
  • Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Sie können sich eines Rechtsbeistandes bedienen. Sollte der anberaumte Termin aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können, ist dies mindestens bis zum dritten Tag vor dem Termin der Schiedsfrau bzw. dem Schiedsmann anzuzeigen. Folgen des unentschuldigten Ausbleibens sind in § 23 SchO festgelegt und können bei den Schiedspersonen erfragt werden.
  • Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.
  • Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden.
  • Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien zustande, wird dieser in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von den Parteien und der Schiedsfrau bzw. dem Schiedsmann zu unterzeichnen. Die Parteien können auf Verlangen Abschriften oder zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Ausfertigungen des Protokolls erhalten.
  • Scheitert ein Schlichtungsverfahren, stellt die Schiedsperson einen kurzen Vermerk über den erfolglosen Einigungsversuch aus. Diese Bescheinigung ist für den Fall erforderlich, dass der Antragsteller nach dem erfolglosen Schlichtungsversuch ein Gericht aufsuchen möchte.

Verschwiegenheitspflicht:
Schiedsfrauen und Schiedsmänner haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren. Schiedsfrauen bzw. Schiedsmänner dürfen als Zeugin oder Zeuge nur nach Zustimmung der Streit-Parteien und nach Genehmigung des zuständigen Amtsgerichtes aussagen.

Rechtliche Grundlagen:
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 10.04.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.03.2006
Landesschlichtungsgesetz vom 11.12.2001