Haltung von Nutztieren: Anzeige

  • Leistungsbeschreibung

    Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:

    • Rinder,
    • Schweine,
    • Schafe,
    • Ziegen,
    • Einhufer,
    • Hühner,
    • Enten,
    • Gänse,
    • Fasane,
    • Perlhühner,
    • Rebhühner,
    • Tauben,
    • Truthühner,
    • Wachteln,
    • Laufvögel,
    • Gehegewild,
    • Kameliden,
    • andere Klauentiere,
    • Fische aus Aquakulturbetrieben,
    • Bienen.

    Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Name,
    • Anschrift,
    • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker),
    • Nutzungsart der Tiere und
    • Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort).
  • Welche Gebühren fallen an?

    In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

    • §§ 26 Abs. 1, 45 Abs. 1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV),
    • § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV),
    • § 2 Abs. 1 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV).

An wen muss ich mich wenden?

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).