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Briefwahl beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber am Wahltag nicht vor Ort in Ihrem Wahlbezirk wählen können oder wollen, können Sie Wahlunterlagen für eine Briefwahl beantragen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung. Die Erteilung des Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden.
Sie erhalten dann folgende Wahlunterlagen:
- einen Wahlschein
- einen amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen zur Briefwahl.
Wenn Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, können Sie Ihre Stimme auch gleich vor Ort abgeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben? Dann darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihre Helferin oder Ihr Helfer muss
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde und
-
die erlangte Information zu Ihrer Stimmabgabe geheim halten.
Voraussetzungen
- Sie sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen.
-
Bei Antragstellung für eine andere Person: Sie haben eine schriftliche Vollmacht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins unter Angabe persönlicher Daten:
- Name
- Geburtsdatum
- Anschrift
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bei Vertretung: schriftliche Vollmacht
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Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins unter Angabe persönlicher Daten:
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie erhalten die Wahlbenachrichtigung spätestens 3 Wochen vor dem Wahltag. Falls Sie diese nicht rechtzeitig erhalten haben, wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Sie müssen den Wahlschein in der Regel bis spätestens 2 Tage vor dem Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt haben.
Die Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahltag um 18:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.
Falls Sie einen Wahlschein für eine Bundestagswahl beantragt, aber nie erhalten oder ihn verloren haben, können Sie bis zum Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, einen neuen Wahlschein erhalten. Wenden Sie sich hierfür an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Rechtsgrundlage
- § 33 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG)
- § 17 Absatz 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
- § 25 Bundeswahlverordnung (BWO)
- § 51 Gemeinde- und Kreiswahlordnung - GKWO
- §§ 27 bis 29 Bundeswahlverordnung (BWO)
- § 50 Landeswahlordnung (LWO)
- § 31 Bundeswahlordnung (BWO)
- § 22 Landeswahlgesetz (LWahlG)
- § 36 Bundeswahlgesetz (BWahlG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie in der Ablehnung Ihres Antrags auf Erteilung eines Wahlscheines
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Amt ItzstedtUnter dem folgen Link zum Zuständigkeitsfinder Schleswig Holstein ist es möglich die Briefwahlunterlagen online zu beantragen:
Tragen Sie dort Ihren Wohnort und die Leistung "Briefwahl beantragen" ein, wählen die entsprechende Leistung aus und geben Ihre Daten unter dem Link zum Onlinedienst oben rechts dann ein. Ihre Antragsunterlagen kommen direkt im Amt Itzstedt per Mail in der zuständigen Abteilung an.
Was sollte ich noch wissen?
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Weiterführende Informationen
Ihr Anliegen direkt online starten
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr O. Balzer
- Frau K. Braun
- Herr T. JungeFachbereichsleitung
- Frau A. Löhr