Einstellung oder Aufhebung eines Verfahrens der Verwaltungsvollstreckung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Vollstreckung einer Forderung gegen Sie ist durch die Vollstreckungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben oder vorübergehend einzustellen.

    Werden Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben, sind die gepfändeten Sachen freizugeben. Bei bereits verwerteten Sachen ist der Erlös auszuzahlen. Forderungspfändungen müssen aufgehoben werden.

  • Verfahrensablauf

    Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens prüft die Vollstreckungsbehörde die Möglichkeiten der Aufhebung oder Einstellung der Forderung. Sie werden bei zutreffenden Ausnahmen in der Regel darüber benachrichtigt, dass das gegen Sie durchgeführte Vollstreckungsverfahren eingestellt oder aufgehoben wurde.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Aufhebung oder Einstellung der Forderung im Vollstreckungsverfahren sind:

    1. Der Leistungsbescheid, von dem die Forderung ausging, wurde aufgehoben.
    2. Die Maßnahme der Vollstreckung oder die Vollstreckung an sich wurde durch ein Gericht für unzulässig erklärt.
    3. Die Einstellung des Vollstreckungsverfahren wurde von einem Gericht angeordnet.
    4. Sie haben gegen den Bescheid aus dem vollstreckt wird Widerspruch eingelegt und dieser entfaltet eine aufschiebende Wirkung.
    5. Der Anspruch der Vollstreckungsbehörde auf die von Ihnen geforderte Leistung ist erloschen.
    6. Die Leistung wurde gestundet.

    Im ersten, zweiten und fünften Fall ist die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde aufzuheben, sobald im jeweiligen Fall die Entscheidung (über die Aufhebung des Leistungsbescheides bzw. die Unzulässigkeitserklärung des Gerichtes) unanfechtbar geworden ist oder der Leistungsanspruch in voller Höhe erloschen ist.

    In den anderen Fällen ist das Vollstreckungsverfahren vorübergehend eingestellt und kann durch den Wegfall der Tatsachen, die zur vorläufigen Einstellung geführt haben, wieder aufgenommen werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es sind keine Unterlagen Ihrerseits bei der Vollstreckungsbehörde einzureichen, der Eintritt der Aufhebung oder Einstellung erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Amts wegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebührenart und -höhe hängt davon ab, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall angewendet werden.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Bearbeitungsdauer

    : Ihr Antrag wird unverzüglich beantwortet. Die Angabe einer genauen Bearbeitungsdauer ist nicht möglich. Sie ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall sowie vom Antragsaufkommen in der Behörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändung, Versteigerungsanordnung, o.ä.) richten sich nach den Vorschriften zum Widerspruchsverfahren der Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung. Diese kann aber auf Antrag beim Verwaltungsgericht durch dieses angeordnet werden.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind für die hiervon Betroffenen mit erheblichen Problemen und Nachteilen verbunden. Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalb unverzüglich einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist, also vor allem, wenn das Geforderte erfüllt ist.

  • Kurztext

    • Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung einstellen oder aufheben lassen
    • Bürgerinnen und Bürgern, sowie Unternehmen ist unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung zu gewähren.
    • Mögliche Gründe für eine Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung sind:
      • Der Bescheid, aus dem vollstreckt wird, wurde aufgehoben,
      • die Vollstreckung insgesamt oder eine Vollstreckungsmaßnahme wurde gerichtlich für unzulässig erklärt
      • die Einstellung der Vollstreckung wurde gerichtlich angeordnet,
      • die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (insbesondere des Widerspruchs) gegen den den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, greift,
      • der Anspruch auf Leistung ist erloschen oder
      • die Leistung wurde von Seiten der Vollstreckungsbehörde gestundet.
    • Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, sondern die Einstellung oder Aufhebung erfolgt von Amts wegen.
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

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An wen muss ich mich wenden?

Verwaltungsbehörden der Kommunen/Ämter und Kreise/kreisfreie Städte

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