Barrierefreiheitserklärung


Barrierefreiheit

Unsere Internetseiten sollen für alle Bürger*innen aus dem Amtsgebiet nutzbar sein. Hier finden Sie Informationen zur Bedienung und dem Aufbau unserer Website.

Das Amt Itzstedt ist bemüht, seine digitalen Angebote barrierefrei zugänglich zu machen. Wir orientieren uns an den Vorgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0. Diese Erklärung (Stand März 2025) gilt für die Internetseiten unter www.amt-itzstedt.de. 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen 

Diese Website Anwendung ist teilweise mit § 13 Absatz 3 LBGG vereinbar.

Unsere Internetseiten bieten folgende Möglichkeiten:

Vorlesen lassen

Mit Vorlese-Programmen können Sie sich die Inhalte unserer Seite vorlesen lassen. Die Seiten sind so strukturiert, dass Sie die wichtigsten Informationen am Anfang finden. Bilder und Grafiken sind mit Alternativ-Texten versehen. 

Was ist der Readspeaker und wie profitieren Sie davon? Viele Menschen sind darauf angewiesen, sich Informationen vorlesen zu lassen. Dies betrifft nicht nur Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht selbst lesen können. Das Selbstlesen stellt für verschiedene Menschen eine Barriere dar. Der Readspeaker nimmt diese Barriere und ermöglicht es, sich alle Informationen vorlesen zu lassen. 

Ohne Maus navigieren

Sie können unser Menü nicht nur mit der Maus, sondern auch mit der Tab-Taste bedienen. Jeder Klick der Tab-Taste führt Sie in der Navigation einen Schritt weiter. Wenn Sie die Seite erreichen, die Sie aufrufen möchten, drücken Sie Enter. Zum Scrollen nutzen Sie bitte die Pfeiltasten.

  • Welche Bereiche sind nicht barrierefrei?

    Leider können nicht alle Elemente auf unseren Internetseiten, z.B. interaktive Karten, vollständig barrierefrei gestaltet werden. Wir verstehen Barrierefreiheit als fortlaufenden Prozess und werden in Zukunft unsere Internetangebote weiter anpassen. 

    Fehlende Alternativtexte / Untertitel
    Nicht alle Bilder und Grafiken haben einen Alternativtext. Wir sind bemüht, noch fehlende Alternativen zu bereits veröffentlichten Inhalten nachzuarbeiten und bei neu einzustellenden Inhalten umgehend eine Alternative mit anzubieten. Hierbei handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess. Bei Bildelementen haben dabei informierende Inhalte Vorrang vor rein dekorativen Inhalten. 

    Nicht ausreichende Kontraste
    Nicht an allen Stellen unseres Internetauftritts können wir einen ausreichenden Kontrast von Texten und Hintergründen anbieten. Dies bezieht sich hauptsächlich auf grafische Elemente.

    Linktexte
    Wir bemühen uns, Linktexte möglichst aussagekräftig anzeigen zu lassen. Dies ist allerdings nicht immer möglich.

    Tastaturbedienung
    Die Reihenfolge der Tastaturbedienung ist nicht immer schlüssig und teilweise optisch nicht ganz mit zu verfolgen.

    pdf-Dateien
    Unser Angebot an direkt ausfüllbaren pdf-Dateien (wie Antragsformulare u.ä.) ist nicht vollständig barrierefrei. Beim Auswählen eines auszufüllenden Feldes ist nicht immer ein Alternativtext hinterlegt und die Bedienung über die Tab-Taste führt nicht immer in alle auszufüllenden Felder.

  • Kontakt aufnehmen und Barrieren melden

    Kontaktieren Sie uns, wenn Sie auf Einschränkungen in der Barrierefreiheit unserer Internetseiten stoßen! Wir sind für jeden Hinweis dankbar und bemühen uns stetig, unseren Onlineauftritt barrierearmer zu gestalten. 
    Wenn Sie Verbesserungsvorschläge für unsere Internetseiten haben, können Sie unser Feedback-Formular nutzen. 

  • Gesetze und Verordnungen

    Als Ergänzung zum Behindertengleichstellungsgesetz (LBGG) gibt es die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, kurz Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0. Das Amt Itzstedt bietet dieser Verpflichtung entsprechend barrierefreie Angebote auf ihrer Website amt-itzstedt.de.

    Das Gesetz des Landes Schleswig-Holstein zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein, kurz BGG SH) hat folgende Ziele: die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

    Das Gesetz gilt für "die öffentliche Hand" in SH, für Behörden, Gemeinden und Hochschulen des Landes. Abschnitt 2 verpflichtet zur Gleichstellung und Barrierefreiheit in unterschiedlichen Bereichen. Und so gibt es auch einen Bereich, der eine barrierefreie Informationstechnik anstrebt.

    Seit 1999 gibt es Richtlinien für die Zugänglichkeit von Websites, die 2002 als Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) in das deutsche Behindertengleichstellungsgesetz übernommen wurden.  2011 wurde die BITV 2.0 für die Bundesverwaltung erlassen.

  • Durchsetzungsverfahren/Beschwerderechte


    Sie haben die Möglichkeit, sich an die Beschwerdestelle für Barrieren von Informationen zu wenden, wenn Sie die Einhaltung der Anforderungen aus Artikel 7 der Richtlinie EU 2016/2102 in Frage stellen:

    Beschwerdestelle für barrierefreie Informationstechnik

    Karolinenweg 1
    Postadresse: Postfach 7121, 24171 Kiel
    24105 Kiel