Abwasser: Kleinkläranlagen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.

    Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.

    Spezielle Hinweise für - Amt Itzstedt

    Die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis wird durch die untere Wasserbehörde des Kreises Segeberg bzw. des Kreises Stormarn erteilt.

    Anträge sind dort einzureichen.



  • Teaser

    Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden fest.

  • Rechtsgrundlage

    § 44 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH).

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".


An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband.

Zuständige Abteilungen