Bauaktenarchiv

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Im Rahmen von Bauvorhaben werden Aktenvorgänge angelegt, welche die im Zusammenhang mit dem Vorhaben entstandenen Dokumente enthalten.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Eine Akteneinsicht wird ermöglicht, wenn die Berechtigung durch einen schriftlichen Eigentumsnachweis (in der Regel nicht älter als drei Monate) glaubhaft gemacht wird, zum Beispiel in Form

    • eines Grundbuchauszuges,
    • eines Kaufvertrages,
    • eines Erbscheines oder
    • eines Grundsteuerbescheides.

    Bei der beabsichtigten Einsichtnahme durch Dritte kann eine Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten erforderlich werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Amt Itzstedt

    Die Gebühren entnehmen Sie bitte aus der Gebührensatzung des Amtes Itzstedt.

  • Rechtsgrundlage

    • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
    • § 88 i. V. m. § 78 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -),
    • Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH),
    • Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG Bund).
  • Was sollte ich noch wissen?

    Neben dem persönlichen Anspruch auf Akteneinsicht haben Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten grundsätzlich die Beteiligten im Sinne des § 88 in Verbindung mit § 78 LVwG.

    Daneben kann nach den Regelungen des IZG-SH ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werden. In diesem Falle können Kosten nach § 13 IZG-SH anfallen.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Amt Itzstedt

Die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises Segeberg sowie des Kreises Stormarn führen ebenfalls ein Bauaktenarchiv. Sie können dort auch Auskunft erhalten.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende